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BEK 2022 138

Einstellung Strafverfahren (Entschädigung)

Schwyz · 2022-12-14 · Deutsch SZ
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Einstellung Strafverfahren (Entschädigung) | Kosten- und Entschädigungsfolgen

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Am 28. August 2019 erstattete die Alimenteninkasso Aargau gestützt auf den Strafantrag von C.________ vom 27. August 2019 in deren Namen Straf- anzeige gegen A.________ wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten i.S.v. Art. 217 Abs. 1 StGB, dies für den Zeitraum 2013 bis 2019 (U- act. 8.2.001 und 8.2.002). Die Staatsanwaltschaft verfügte am 15. Februar 2022, dass gegen den Beschuldigten keine Strafuntersuchung wegen Ver- nachlässigung von Unterhaltspflichten zum Nachteil der Privatklägerin für die Zeit vor dem 3. Dezember 2018 geführt werde (U-act. 0.1.003/1), und erliess gleichentags einen Strafbefehl, mit welchem sie den Beschuldigten wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten i.S.v. Art. 217 StGB (zum Nachteil der Privatklägerin für die Zeit von Februar bis Juli 2019 [U-act. 16.1.001/1, Erw., S. 2]) schuldig befand und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.00 sowie mit einer Busse von Fr. 300.00 bestrafte (zum Ganzen U- act. 16.1.001/1). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte innert Frist eine begründete Einsprache (U-act. 16.1.006/1 und 16.1.007/1). Am 18. Juli 2022 zog die Privatklägerin ihren Strafantrag zurück (U-act. 3.2005/1). Mit Verfügung vom 31. August 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafver- fahren gegen den Beschuldigten wegen Vernachlässigung von Unterhalts- pflichten von Februar bis Juli 2019 ein und verfügte die Übernahme der Ver- fahrenskosten zulasten des Staates; dem Beschuldigten richtete sie indes keine Entschädigung und Genugtuung aus (angef. Verfügung, Dispositivzif- fer 1 bis 3). Gegen diese Einstellungsverfügung erhob der Beschuldigte innert Frist Be- schwerde beim Kantonsgericht mit folgendem Begehren (KG-act. 1): In obengenanntem Abschluss der Untersuchung gegen meine Person mache ich als Beschuldigter Beschwerde gegen die obenerwähnte Ein- stellungsverfügung folgende Ansprüche geltend:

Kantonsgericht Schwyz 3

- 27.8.2019 bis dato, 3 Jahre

- Aufwände mit Klageantworten, Einsprachen gegen Strafbefehl im vorliegenden Rechtsfall, darunter die umfangreichen Einsprachen vom 22.3.2022 und 18.3.2022 mit einer aufwendigen konsularischen Weiterleitung via die Schweizerische Botschaft in Bangkok

- Gesamthaft 60 Stunden zu CHF 150.00 je Std; Stundenansatz bestätigt von Staatsanwaltschaft Schwyz, 8836 Bennau, in der Ein- stellungs-Verfügung vom 16.10.2019, SUB 2016, 587, 588, 2019 537, Art. 23.5. Aa (siehe Beilage) Total CHF 9’000.00 Die Staatsanwaltschaft beantragt am 21. September 2022, auf die Beschwer- de sei nicht einzutreten (KG-act. 5).

E. 2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens- rechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönli- chen Verhältnisse (lit. c). Mit Verfügung vom 10. August 2022 kündigte die Staatsanwaltschaft den Parteien den Abschluss der Untersuchung sowie die vorgesehene Erledigung des Strafverfahrens an und forderte den Beschuldig- ten auf, allfällige Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung zu beziffern und zu belegen (U-act. 14.2001/1, Dispositivziffer 4). Der Beschuldigte depo- nierte in der Folge mit Eingabe datierend vom 18. August 2022 seinen An- spruch auf Entschädigung und Genugtuung in der Höhe von total Fr. 21’284.00, der sich aus Fr. 18’000.00 Entschädigung für 20 Stunden je Jahr (2016 bis „dato“) zu Fr. 150.00 pro Stunde sowie Fr. 3’284.00 Rückerstat- tung für die Busse/Strafbefehlskosten vom 2. März 2017 der Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten zusammensetzte (U-act. 14.2002/1).

a) Die Staatsanwaltschaft begründete die Ablehnung einer Entschädigung und Genugtuung damit, dass eine Entschädigung vor Strafantragstellung am

Kantonsgericht Schwyz 4

27. August 2019 von vornherein ausgeschlossen sei, dass der Beschuldigte in der vorliegenden Untersuchung weder zu einer Einvernahme vorgeladen noch gegen ihn Zwangsmassnahmen angeordnet worden seien und sich seine Be- teiligung auf gelegentlichen schriftlichen Kontakt mit der Staatsanwaltschaft beschränkt habe. Weder die pauschalen 20 Stunden Aufwand pro Jahr noch der Stundenansatz von Fr. 150.00 seien irgendwie begründet worden. Die geltend gemachten Verfahrenskosten von Fr. 3’284.00 stünden in keinerlei Zusammenhang mit der vorliegenden Strafuntersuchung. Folglich sei mangels nennenswerter Umtriebe und mangels besonders schwerer Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen (zum Ganzen angef. Verfügung, E. 8). Inwiefern diese Feststellungen unzutreffend sein sollen, legt der Beschwerde- führer nicht dar. In seiner Beschwerdeeingabe änderte er nur die Anspruchs- dauer, die er auf drei Jahre, vom 27. August 2019 bis „dato“, beschränkt, ohne seine Aufwände und deren Umfang für Klageantworten und „Einsprachen“ gegen den Strafbefehl zu benennen und diesbezüglich eine Begründung vor- zutragen. Immerhin wird er hinsichtlich der Einsprachen mit dem Hinweis auf die „umfangreichen Einsprachen vom 22.3.2022 und 18.3.2022 mit einer auf- wendigen konsularischen Weiterleitung via die Schweizer Botschaft in Bang- kok“ etwas konkreter. Dabei hat es aber sein Bewenden, obwohl in der ange- fochtenen Verfügung insbesondere bemängelt wurde, dass er die pauschal gehaltenen Stunden pro Jahr nicht begründet habe. Der Beschwerdeführer unterlässt es wiederum, seinen Aufwand hinsichtlich dieser zwei Eingaben zumindest stundenmässig zu konkretisieren und aufzuzeigen, weshalb eine Begründung der Einsprache notwendig gewesen sein solle, obschon er mit einer unbegründeten Einsprache keinen Rechtsverlust erlitten hätte, zumal für Einsprachen der beschuldigten Person keine Begründungspflicht besteht (Art. 354 Abs. 2 StPO), was der Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls vom

15. Februar 2022 klar zu entnehmen ist (U-act. 16.1.001/1, Dispositivziffer 8;). Im Übrigen genügt für eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit der an-

Kantonsgericht Schwyz 5 gefochtenen Verfügung weder die im Beschwerdeverfahren – bloss auszugs- weise – eingereichte Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom

16. Oktober 2019 noch der blosse Hinweis auf den darin angeblich „bestätig- ten“ Stundenansatz von Fr. 150.00. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer auf- zeigen müssen, inwiefern das in jener Strafuntersuchung Vorgetragene (Er- werbsausfälle aus seiner Tätigkeit als Filmproduzent, Zeitaufwand in Zusam- menhang mit der Einvernahme im 2018 etc.) nach wie vor Geltung hat. Dies hätte sich umso mehr aufgedrängt, als der Beschwerdeführer weder bestrei- tet, dass es in der vorliegenden Untersuchung zu keiner Einvernahme kam, die seine Anwesenheit vor Ort bedingt und zu einem Erwerbsausfall geführt hätte, noch begründet, inwiefern die getätigten Eingaben einen Erwerbsausfall zur Folge gehabt haben sollen, nachdem er sich seiner Eingabe vom 23. März 2022 (U-act. 16.1.009/3) zufolge seit Februar 2020 ununterbrochen in Thai- land aufhalte und bis zum Ende der Krise keine Einnahmen in Sicht seien (ebd. Ziff. 2). Bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführer die Verweigerung einer Genugtuung nicht moniert.

b) Zusammenfassend ist auf die Beschwerde mangels einer Auseinander- setzung mit den Gründen der angefochtenen Verfügung nicht einzutreten (Art. 385 StPO). Auch ein Laie muss sich innert der Rechtsmittelfrist die Mühe nehmen, in der Beschwerde zumindest kurz darzulegen, was an Verfügungen der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch ist. Dies ist auch einer Per- son ohne juristischen Kenntnisse zuzumuten (BGer 6B_866/2020, 6B_872/2020 vom 8. November 2021 E. 3.5.3). Davon abgesehen wäre die Beschwerde des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers aber auch abzuweisen, einerseits wegen des in der Beschwerdeeingabe wiederum bloss pauschal gehaltenen Aufwands und der fehlenden Erläuterung den geltend gemachten Stundenansatz betreffend sowie andererseits wegen mangelnder Darlegung der Umtriebe, die für die bloss zwei Seiten umfassende Stellung- nahme vom 18. März 2022 und die dreiseitige Einsprache sowie die damit

Kantonsgericht Schwyz 6 verbundene Weiterleitung via die schweizerische Botschaft in Bangkok ent- standen sein sollen.

E. 3 Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 7 beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, eventualiter wird sie abge- wiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Privatklägerin (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staats- anwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 3. Abteilung) und die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 19. Dezember 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 14. Dezember 2022 BEK 2022 138 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, und C.________, Privatklägerin, betreffend Einstellung Strafverfahren (Entschädigung) (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. August 2022, SU 2020 406);- hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Am 28. August 2019 erstattete die Alimenteninkasso Aargau gestützt auf den Strafantrag von C.________ vom 27. August 2019 in deren Namen Straf- anzeige gegen A.________ wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten i.S.v. Art. 217 Abs. 1 StGB, dies für den Zeitraum 2013 bis 2019 (U- act. 8.2.001 und 8.2.002). Die Staatsanwaltschaft verfügte am 15. Februar 2022, dass gegen den Beschuldigten keine Strafuntersuchung wegen Ver- nachlässigung von Unterhaltspflichten zum Nachteil der Privatklägerin für die Zeit vor dem 3. Dezember 2018 geführt werde (U-act. 0.1.003/1), und erliess gleichentags einen Strafbefehl, mit welchem sie den Beschuldigten wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten i.S.v. Art. 217 StGB (zum Nachteil der Privatklägerin für die Zeit von Februar bis Juli 2019 [U-act. 16.1.001/1, Erw., S. 2]) schuldig befand und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.00 sowie mit einer Busse von Fr. 300.00 bestrafte (zum Ganzen U- act. 16.1.001/1). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte innert Frist eine begründete Einsprache (U-act. 16.1.006/1 und 16.1.007/1). Am 18. Juli 2022 zog die Privatklägerin ihren Strafantrag zurück (U-act. 3.2005/1). Mit Verfügung vom 31. August 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafver- fahren gegen den Beschuldigten wegen Vernachlässigung von Unterhalts- pflichten von Februar bis Juli 2019 ein und verfügte die Übernahme der Ver- fahrenskosten zulasten des Staates; dem Beschuldigten richtete sie indes keine Entschädigung und Genugtuung aus (angef. Verfügung, Dispositivzif- fer 1 bis 3). Gegen diese Einstellungsverfügung erhob der Beschuldigte innert Frist Be- schwerde beim Kantonsgericht mit folgendem Begehren (KG-act. 1): In obengenanntem Abschluss der Untersuchung gegen meine Person mache ich als Beschuldigter Beschwerde gegen die obenerwähnte Ein- stellungsverfügung folgende Ansprüche geltend:

Kantonsgericht Schwyz 3

- 27.8.2019 bis dato, 3 Jahre

- Aufwände mit Klageantworten, Einsprachen gegen Strafbefehl im vorliegenden Rechtsfall, darunter die umfangreichen Einsprachen vom 22.3.2022 und 18.3.2022 mit einer aufwendigen konsularischen Weiterleitung via die Schweizerische Botschaft in Bangkok

- Gesamthaft 60 Stunden zu CHF 150.00 je Std; Stundenansatz bestätigt von Staatsanwaltschaft Schwyz, 8836 Bennau, in der Ein- stellungs-Verfügung vom 16.10.2019, SUB 2016, 587, 588, 2019 537, Art. 23.5. Aa (siehe Beilage) Total CHF 9’000.00 Die Staatsanwaltschaft beantragt am 21. September 2022, auf die Beschwer- de sei nicht einzutreten (KG-act. 5).

2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens- rechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönli- chen Verhältnisse (lit. c). Mit Verfügung vom 10. August 2022 kündigte die Staatsanwaltschaft den Parteien den Abschluss der Untersuchung sowie die vorgesehene Erledigung des Strafverfahrens an und forderte den Beschuldig- ten auf, allfällige Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung zu beziffern und zu belegen (U-act. 14.2001/1, Dispositivziffer 4). Der Beschuldigte depo- nierte in der Folge mit Eingabe datierend vom 18. August 2022 seinen An- spruch auf Entschädigung und Genugtuung in der Höhe von total Fr. 21’284.00, der sich aus Fr. 18’000.00 Entschädigung für 20 Stunden je Jahr (2016 bis „dato“) zu Fr. 150.00 pro Stunde sowie Fr. 3’284.00 Rückerstat- tung für die Busse/Strafbefehlskosten vom 2. März 2017 der Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten zusammensetzte (U-act. 14.2002/1).

a) Die Staatsanwaltschaft begründete die Ablehnung einer Entschädigung und Genugtuung damit, dass eine Entschädigung vor Strafantragstellung am

Kantonsgericht Schwyz 4

27. August 2019 von vornherein ausgeschlossen sei, dass der Beschuldigte in der vorliegenden Untersuchung weder zu einer Einvernahme vorgeladen noch gegen ihn Zwangsmassnahmen angeordnet worden seien und sich seine Be- teiligung auf gelegentlichen schriftlichen Kontakt mit der Staatsanwaltschaft beschränkt habe. Weder die pauschalen 20 Stunden Aufwand pro Jahr noch der Stundenansatz von Fr. 150.00 seien irgendwie begründet worden. Die geltend gemachten Verfahrenskosten von Fr. 3’284.00 stünden in keinerlei Zusammenhang mit der vorliegenden Strafuntersuchung. Folglich sei mangels nennenswerter Umtriebe und mangels besonders schwerer Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen (zum Ganzen angef. Verfügung, E. 8). Inwiefern diese Feststellungen unzutreffend sein sollen, legt der Beschwerde- führer nicht dar. In seiner Beschwerdeeingabe änderte er nur die Anspruchs- dauer, die er auf drei Jahre, vom 27. August 2019 bis „dato“, beschränkt, ohne seine Aufwände und deren Umfang für Klageantworten und „Einsprachen“ gegen den Strafbefehl zu benennen und diesbezüglich eine Begründung vor- zutragen. Immerhin wird er hinsichtlich der Einsprachen mit dem Hinweis auf die „umfangreichen Einsprachen vom 22.3.2022 und 18.3.2022 mit einer auf- wendigen konsularischen Weiterleitung via die Schweizer Botschaft in Bang- kok“ etwas konkreter. Dabei hat es aber sein Bewenden, obwohl in der ange- fochtenen Verfügung insbesondere bemängelt wurde, dass er die pauschal gehaltenen Stunden pro Jahr nicht begründet habe. Der Beschwerdeführer unterlässt es wiederum, seinen Aufwand hinsichtlich dieser zwei Eingaben zumindest stundenmässig zu konkretisieren und aufzuzeigen, weshalb eine Begründung der Einsprache notwendig gewesen sein solle, obschon er mit einer unbegründeten Einsprache keinen Rechtsverlust erlitten hätte, zumal für Einsprachen der beschuldigten Person keine Begründungspflicht besteht (Art. 354 Abs. 2 StPO), was der Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls vom

15. Februar 2022 klar zu entnehmen ist (U-act. 16.1.001/1, Dispositivziffer 8;). Im Übrigen genügt für eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit der an-

Kantonsgericht Schwyz 5 gefochtenen Verfügung weder die im Beschwerdeverfahren – bloss auszugs- weise – eingereichte Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom

16. Oktober 2019 noch der blosse Hinweis auf den darin angeblich „bestätig- ten“ Stundenansatz von Fr. 150.00. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer auf- zeigen müssen, inwiefern das in jener Strafuntersuchung Vorgetragene (Er- werbsausfälle aus seiner Tätigkeit als Filmproduzent, Zeitaufwand in Zusam- menhang mit der Einvernahme im 2018 etc.) nach wie vor Geltung hat. Dies hätte sich umso mehr aufgedrängt, als der Beschwerdeführer weder bestrei- tet, dass es in der vorliegenden Untersuchung zu keiner Einvernahme kam, die seine Anwesenheit vor Ort bedingt und zu einem Erwerbsausfall geführt hätte, noch begründet, inwiefern die getätigten Eingaben einen Erwerbsausfall zur Folge gehabt haben sollen, nachdem er sich seiner Eingabe vom 23. März 2022 (U-act. 16.1.009/3) zufolge seit Februar 2020 ununterbrochen in Thai- land aufhalte und bis zum Ende der Krise keine Einnahmen in Sicht seien (ebd. Ziff. 2). Bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführer die Verweigerung einer Genugtuung nicht moniert.

b) Zusammenfassend ist auf die Beschwerde mangels einer Auseinander- setzung mit den Gründen der angefochtenen Verfügung nicht einzutreten (Art. 385 StPO). Auch ein Laie muss sich innert der Rechtsmittelfrist die Mühe nehmen, in der Beschwerde zumindest kurz darzulegen, was an Verfügungen der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch ist. Dies ist auch einer Per- son ohne juristischen Kenntnisse zuzumuten (BGer 6B_866/2020, 6B_872/2020 vom 8. November 2021 E. 3.5.3). Davon abgesehen wäre die Beschwerde des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers aber auch abzuweisen, einerseits wegen des in der Beschwerdeeingabe wiederum bloss pauschal gehaltenen Aufwands und der fehlenden Erläuterung den geltend gemachten Stundenansatz betreffend sowie andererseits wegen mangelnder Darlegung der Umtriebe, die für die bloss zwei Seiten umfassende Stellung- nahme vom 18. März 2022 und die dreiseitige Einsprache sowie die damit

Kantonsgericht Schwyz 6 verbundene Weiterleitung via die schweizerische Botschaft in Bangkok ent- standen sein sollen.

3. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 7 beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, eventualiter wird sie abge- wiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Privatklägerin (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staats- anwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 3. Abteilung) und die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 19. Dezember 2022 kau